Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Allgemeinen Forderungs-Regulierung Inkassokanzlei
Joachim Siebert e.K. (im Weiteren AFR)
Die AFR nimmt nur solche Aufträge zur Forderungseinziehung an, die vollständig und nachvollziehbar dokumentiert eingereicht werden. Eine Pflicht zur Auftragsannahme besteht in jedem Falle nicht. Soweit ein Auftrag übernommen wurde, wird dieser im Rahmen der geltenden Vorschriften und so bearbeitet, dass dem Auftraggeber, soweit möglich, kein Schaden entsteht.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, über die zum Einzug übergebene Forderung umfassend und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Zweifel am rechtlichen Bestand hat er auch ohne Aufforderung mitzuteilen. Mit Auftragserteilung sichert der Auftraggeber zu, dass er keinen Dritten parallel mit dem Vorgang zur Einziehung der Forderung befasst hat. Eine eventuell zuvor erfolgte Beauftragung eines Dritten hat der Auftraggeber vor der Beauftragung der AFR zu kündigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine vorangegangene Beauftragung eines Dritten unaufgefordert offenzulegen. Ab der Beauftragung der AFR verpflichtet sich der Auftraggeber, auch selbst nicht mehr bezüglich des Einzugs der übergebenen Forderung tätig zu werden. Die zur Einziehung notwendigen Maßnahmen liegen im Ermessen der AFR. Die Titulierung der Forderung erfolgt jedoch stets erst nach Zustimmung des Auftraggebers, es sei denn, die Titulierung wurde bereits ausdrücklich im Rahmen der Beauftragung gewünscht.
Mit der Auftragserteilung gestattet der Auftraggeber der AFR, mit dem Schuldner neue Zahlungsziele oder Teilzahlungen zu vereinbaren. Ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers ist die AFR nicht berechtigt, dem Schuldner Forderungen oder Teile davon zu erlassen. Im Falle der Übergabe einer bereits titulierten Forderung oder solcher Forderungen, die aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und der AFR als uneinbringlich eingestuft wurden, ist es der AFR erlaubt, dem Schuldner bei fristgemäßer Einhaltung einer Ratenzahlung Zinsen ab Aufnahme der Ratenzahlung bis zur Tilgung zu erlassen.
Ist die Titulierung der Schuld gewünscht, wird durch die AFR das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet und nach dessen erfolgreichem Abschluss durch die AFR die Zwangsvollstreckung betrieben. Macht der Schuldner im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens von einem der vorgesehenen Rechtsmittel Gebrauch (Widerspruch/Einspruch) wird wie folgt verfahren: Im Falle des Widerspruchs ist die AFR berechtigt, im Namen des Auftraggebers einen ihrer Vertragsanwälte mit der Durchführung des sog. streitigen Verfahrens zu beauftragen. Nach Abschluss der Titulierung erfolgt die weitere Bearbeitung, insbesondere die Zwangsvollstreckung, wieder durch die AFR. Gleiches gilt auch im Falle des Einspruchs des Schuldners mit der Maßgabe, dass die AFR aus dem dann bereits existierenden Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung betreibt, soweit nicht im Einzelfall rechtliche und/oder wirtschaftliche Überlegungen dagegensprechen. In jedem Falle bleibt das Recht und die Pflicht zur Forderungsverwaltung und Abrechnung durch die AFR bestehen.
Soweit es auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung ankommt, ist der Tag des Auftragseingangs bei der AFR maßgebend. Ein Auftrag gilt mit Auftragseingang als angenommen, sofern seine Annahme nicht abgelehnt wird.
Eine Verpflichtung der AFR, verjährungsunterbrechende oder -hemmende Maßnahmen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, besteht ohne konkrete schriftliche Weisung des Auftragsgebers nicht. Dies gilt insbesondre dann, wenn der Aufenthaltsort des/der Schuldner(s) nicht bekannt ist oder erkennbare Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
Die AFR ist verpflichtet, ein spezielles Konto einzurichten, auf welchem sämtliche Beträge, die für den Auftraggeber eingenommen werden, verwaltet werden. Verrechnungen mit diesen Beträgen sind der AFR nur insoweit gestattet als ihr mit dem bestreffenden Mandanten vereinbarte fällige Gebühren und/oder Auslagenersatz zustehen. Die AFR ist verpflichtet, mindestens zweimal pro Monat eingegangene Beträge, die der Auftraggeber zu beanspruchen hat, an diesen auszukehren. Die Auskehrung erfolgt ausnahmslos durch Überweisung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der AFR eine gültige Bankverbindung mitzuteilen.
Die AFR erfasst jeden Auftrag mittels einer für den Auftragszweck verwendeten Spezial-Software. Jedes Verfahren erhält ein eigenes Aktenzeichen, das dem Auftraggeber im Rahmen der Auftragsbestätigung mitgeteilt wird. Dokumente in Papierform, die die AFR im Rahmen der Bearbeitung erhält, werden fallbezogen in einer gesonderten Akte abgelegt und verwahrt. Soweit nicht ausdrücklich von der AFR etwas anderes gefordert wird, hat der Auftraggeber vorhandene Dokumente auf Papier nur als Kopie einzureichen. Eine Verpflichtung, diese Dokumente länger als gesetzlich vorgesehen aufzubewahren, besteht seitens der AFR nicht. Dem Auftraggeber ist auf Verlangen Einsicht in die Akten und in die Buchführung zu gewähren, soweit dies zur Überprüfung von diesen Auftraggeber betreffenden Vorgängen notwendig ist. Im Falle der Geltendmachung des Einsichtsrechts hat die AFR dem Auftraggeber in den folgenden acht Tagen einen Termin während der gewöhnlichen Bürozeiten der AFR zur Einsichtnahme zu benennen, wenn dies nicht ausnahmsweise für eine der Vertragsparteien unbillig ist.
Gebühren und Auslagen werden dem Auftraggeber nach den jeweils vereinbarten Tarifen in Rechnung gestellt. Gegenüber dem Schuldner werden im Rahmen der Inkassotätigkeit ebenfalls nur diese Beträge geltend gemacht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Schuldner eines vorsteuerabzugsberechtigten Auftraggebers nur Nettobeträge zu berechnen sind. Gebührenansprüche werden in dem Umfang fällig, in dem eine Verrechnungsmöglichkeit mit vom Schuldner erlangten Zahlungen des Einzelfalles besteht. Jedoch werden bei Abschluss des Falles, bei Uneinbringlichkeit (z.B. nach fruchtloser Zwangsvollstreckung) oder bei Mandatskündigung die Gebührenansprüche sofort fällig. Auslagen werden mit Durchführung der Maßnahme, Erfolgsprovisionen mit Zahlungseingang fällig. Den Ansprüchen der AFR gegen den Auftraggeber steht nicht entgegen, dass Zahlungen auf die beizutreibende Forderung unmittelbar an den Auftraggeber geleistet werden. Jede Gutschrift des Auftraggebers zugunsten des Schuldners nach Auftragserteilung wird dem Auftragsverhältnis mit der entsprechenden Gebühren- bzw. Provisionsfolge zugeschrieben. Erfolgsprovisionen sowie die Auftragsgebühr sind nicht vom Schuldner zu bezahlen, sondern allein vom Auftraggeber zu erstatten. Änderungen der Gebühren- und Auslagentarife, sind dem Auftraggeber mindestens einen Monat vor Wirksamkeit bekannt zu geben, soweit diese nicht auf einer Änderung der Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes beruhen, die zum Gegenstand der Gebührenvereinbarung mit dem Auftraggeber gemacht worden sind.
Die AFR ist berechtigt, offene Forderungen gegenüber dem Auftraggeber auch mit eingehenden Zahlungen aus anderen Inkassoaufträgen desselben Auftraggebers zu verrechnen. Anfallende Gerichts- und Anwaltskosten und sonstige Auslagen hat der Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich zu erstatten; soweit dem Auftraggeber ein Guthaben zusteht, ist die AFR berechtigt, vorgenannte Auslagen damit zu verrechnen.
Die AFR haftet stets, insbesondere aber in Bezug auf ihre Mitarbeiter, nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Ferner haftet die AFR für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten. Wesentlich sind Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut. In diesem Fall haftet die AFR jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Alle weiteren Schadensersatzansprüche auch in Bezug auf eine eventuelle persönliche Haftung für Vertretern und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Fehler im Falle einer schriftlich übernommenen Garantie und im Falle einer arglistigen Täuschung.
Soweit der Auftraggeber uns mit der Einziehung einer Forderung betraut hat und er vereinbarungswidrig die Forderungssache nach Auftragserteilung selbst oder durch Dritte weiterbearbeitet bzw. weiterbearbeiten lässt oder der AFR eine zumutbare Mitwirkung oder Unterstützung verweigert bzw. unterlässt und der AFR dadurch ein Vermögensschaden entsteht, so ist der Auftraggeber verpflichtet, der AFR einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 18% der Forderungssumme bei nicht titulierten Forderungen und 25% bei bereits titulierten Forderungen, die Gegenstand des Inkassoverfahrens sind, zu leisten. Dem Auftraggeber steht es dabei frei, den Nachweis zu führen, dass der AFR nur ein geringerer Schaden erwachsen ist.
Der Auftraggeber ist verantwortlich für rechtlichen Bestand der zur Einziehung übertragenen Forderung und haftet für die Folgen falscher und/oder unvollständiger Angaben. Im Rahmen dieser Haftung hat der Auftraggeber die AFR von eventuellen Schadensersatzansprüchen des Schuldners oder sonstiger Dritter freizustellen.
Die AFR ist berechtigt, Aufträge abzulehnen oder unerledigt zurückzugeben. In diesem Fall steht der AFR kein Gebührenanspruch zu. Die AFR ist auch in diesem Falle nicht verpflichtet, auf laufende Verjährungsfristen hinzuweisen. Im Falle der Auftragsablehnung oder Rückgabe binnen 20 Tagen gilt der Auftrag als von Anfang an abgelehnt.
Der Auftraggeber kann einen Auftrag, der eine nicht titulierte Forderung zum Gegenstand hat, jederzeit schriftlich kündigen. In diesem Falle hat er die bis dahin angefallenen Gebühren und Auslagen, soweit diese noch nicht mit etwaigen Zahlungen des Schuldners verrechnet werden konnten, unverzüglich auszugleichen. Einen Auftrag bezüglich einer bereits titulierten Forderung, die die AFR auf Erfolgshonorarbasis zur Einziehung übernommen hat, kann der Auftraggeber schriftlich mit einer Frist von 2 Jahren zum Quartalsende kündigen. Hat die AFR zum Zeitpunkt der Kündigung im Rahmen des gekündigten Mandats bereits Beträge eingezogen, beginnt die Kündigungsfrist mit jeder nach der Kündigung an den Auftraggeber erfolgten Ausschüttung eingezogener Beträge erneut zu laufen.
Die AFR ist in den Fällen des § 4 (2) dieser AGB berechtigt, den Auftrag binnen eines Monats fristlos zu kündigen. Die Frist beginnt mit Erlangung der Kenntnis des Kündigungsgrundes, spätestens jedoch ein Jahr nach dem Vertragsverstoß durch den Auftraggeber. Der diesbezügliche Schadensersatzanspruch der AFR bleibt davon unberührt.
Ungeachtet der vorstehend beschriebenen Kündigungsrechte bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung unberührt.
Bezüglich des Datenschutzes wird auf die beiliegende Anlage Hinweise zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung verwiesen. Die Anlage ist Bestandteil dieser AGB.
Soweit der Auftraggeber sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand Osnabrück. Die AFR ist jedoch berechtigt, den Auftragsgeber auch an seinem gewöhnlichen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
Für das gesamte Auftragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber keinen Sitz innerhalb Deutschlands hat.